§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "AIDS-Hilfe Hanau und Main-Kinzig-Kreis e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in der Stadt Hanau.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hanau unter Nr. 1493 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke in Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist, einer Verbreitung von sexuell übertragbaren Infektionen und einer Verbreitung der Krankheit AIDS entgegenzuwirken, Beiträge zur Bekämpfung der Krankheiten zu leisten, sowie den von den Krankheiten Betroffenen und Gefährdeten und deren sozialem Umfeld Hilfestellung zu geben.
  3. Zur Durchführung des Vereinszwecks plant der Verein neben allgemeiner Aufklärung insbesondere:
    a) konkrete Hilfestellung durch Beratung, Betreuung und das Unterhalten von Kontaktcafé, Kriseninterventionsstelle, Sozialstation, Wohnprojekt für Betroffene anzubieten,
    b) die Lebensbedingungen von HIV- und AIDS betroffenen Menschen durch politische Arbeit und allgemeine Information zu verbessern,
    c) die Lebensbedingungen durch Zusammenarbeit mit den örtlichen Institutionen, insbesondere dem Landesverband der Hessischen AIDS-Hilfen und der Deutschen AIDS-Hilfe zu verbessern.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Nimmt der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht an, so teilt er dies mit Begründung der Mitgliederversammlung mit, die dann über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • Bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
  • durch schriftliche Kündigung an den Vorstand, die erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
  • durch Beschluss seitens der Mitgliederversammlung,
  • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind; ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt ist,
  • wegen vereinsschädigendem Verhalten.

    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

    Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitglieder-versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    Zu dieser sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe
    der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
    2) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
    3) Wahl von zwei Kassenprüfern
    4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder
    5) Satzungsänderung
    6) Entscheidung über eingegangene Anträge
    7) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8) Vorschlag von Beiratsmitgliedern
    9) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    10) Auflösung des Vereins

    Der Vorstand hat im Rahmen des rechtlich Möglichen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    durchzuführen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Weiter ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  4. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

    Die Vorstandswahlen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt.

    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Jedes Mitglied hat das passive Wahlrecht.
  3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen im voraus zu entrichten; auf Antrag kann der Vorstand von der Beitragspflicht befreien.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben ausschließlich beratende Funktion.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden und der/m SchatzmeisterIn. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Zahl weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandmitglieder vertreten. Der Vorstand haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  3. Die Wahl des Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtsperiode so lange im Amt, bis ein neuner Vorstand gewählt ist.
  4. Scheidet während der laufenden Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann der verbleibende Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen.
  6. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand entscheidet über die Öffentlichkeit seiner Sitzungen. Sie sollen monatlich stattfinden.

§9 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Er kann den jeweiligen Mitgliedern im Rahmen ihrer Resortgeschäftsführung, nach Vorstandsentscheidung, die Auslagen pauschal bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale vergüten. Der Vorstand kann mindestens einen Geschäftsführer berufen. Er hat im Rahmen einer Geschäftsanweisung die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.
  2. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind nicht berechtigt, Personal einzustellen oder zu entlassen, Grundstücks- oder Immobilienangelegenheiten zu tätigen oder Kredite aufzunehmen.

§ 10 Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Er hat gegenüber dem Vorstand einen Anspruch auf regelmäßige Unterrichtung.
  3. Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Frankfurt e.V. Diese hat das Vermögen zweckgebunden für das Klientel der AIDS-Station im Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt, zu verwenden.

    Der Beschluss darüber darf erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Hanau.
Satzung vom 14.10.1995 mit Änderungen vom 25.11.1997, 22.08.2008 und 30.12.2015.
Hanau, den 31. Dezember 2015

 

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